Politik
17 Sep 2026

Neue Regelungen für Umwelt- und Klimawerbung

Neue Regelungen für Umwelt- und Klimawerbung wurden durch das dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in deutsches Recht umgesetzt und gilt ab dem 27. September 2026 verbindlich für Unternehmen.
Es gibt keine Übergangfrist für das laufende Kampagnen oder bereits produzierte Verpackungen.
Dies bedeutet, dass Verpackungsmaterial frühzeitig auf Konformität geprüft werden sollte, um zu verhindern, dass nicht mehr verkaufsfähige Produkte produziert werden oder nicht zulässige Claims aufwändig überklebt werden müssen. Auch Werbekampagnen und sonstige öffentliche Kommunikation sollten frühzeitig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Wichtige Änderungen und Verbote:
  • Pauschale Umweltaussagen: Begriffe wie "nachhaltige", "umweltfreundlich" oder "klimafreundliche" sind ohne Nachweise einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung (z.B. durch den Blauen Engel oder das EU-Ecolable) oder ohne direkte, konkrete, Erläuterung auf demselben Medium untersagt.
  • Kompensations-Aussagen: Werbung mit "Klimaneutralität" oder reduzierte Emissionen, die sich rein auf die CO2-Kompensation stützt, ist unzulässig.
  • Nachhaltigkeitssiegel: Private Prüfzeichen oder eigene Fantasie-Labels ohne unabhängiges, zertifiziertes und transparentes Prüfverfahren werden verboten.
  • Zukunftsaussagen: Werbeversprechen zu künftigen Umwelt- und Klimazielen (z.B. "klimaneutral bis 2030") erfordern zwingend einen detaillierten, realistischen und öffentlich einsehbaren Umsetzungsplan, der von unabhängigen Experten validiert wird.
Die drei wichtigsten Punkte für die Transport- und Logistikbranche
1. Das Aus für den "klimaneutralen Versand" durch Kompensation
Das in der Logistikbranche extrem weit verbreitete Modell, Paket- und Gütertransporte über den Zukauf von externen CO2-Zertifikaten (wie Aufforstungsprojekte) als "klimaneutral" zu bewerben, ist im B2C-Bereich komplett verboten.
  • Die Folge: Logos oder Haken im Checkout-Prozess von Online-Shops mit Aufschrift wie "100% klimaneutraler Versand mit [Logistiker]" müssen verschwinden, wenn der Effekt auf Ausgleichzertifikaten beruht.
  • Erlaubt bleibt: Sogenannte "Contribution Claims". Logistiker dürfen weiterhin kommunizieren, dass sie Klimaprojekte unterstützen, solange sie dabei nicht behaupten, dass die Transportleistung selbst dadurch emissionsfrei oder neutral wird.
2. Nachweispflicht für "Insetting" statt "Offsetting"
Wer mit emissionsreduzierten Transporten wirbt (z.B. "grüne Logistik" oder "CO2-reduzierte Zustellung"), muss dies innerhalb der eigenen Wertschöpfungskette (Insetting) nachweisen.
  • Die Folge: wenn Transporte mit Bio LNG, E-LKW oder Lastenrädern durchgeführt werden, müssen die exakte Berechnung, Flottenanteile und Primärdaten für den konkreten Versandweg lückenlos und transparent dokumentiert sein.
3. Erhöhter Druck durch E-Commerce-Kunden
Da Online-Händler direkt an Endverbraucher verkaufen (B2C), haften sie für irreführende Angaben im eigenen Shop.
  • Die Folge: E-Commerce-Unternehmen verlangen von ihren KEP-Diensten (Kurier-, Express- und Paketdienste) und Speditionen auditsichere, präzise Emissionsdaten pro Sendung. Ein Logistiker, der diese validierten Daten nicht liefern kann, verliert im B2C-Geschäft massiv an Wettbewerbsfähigkeit.

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Erlaubt vs. Verboten ab September 2026 -  Beispiele‍
⚠️ Verboten im B2C-Bereich

„Wir stellen Ihr Paket zu 100 % klimaneutral zu.“ (basierend auf CO2-Ausgleich)

Eigene, unzertifizierte Umwelt-Badges wie „Green Fleet Standard“

„Grüne Logistik für eine saubere Umwelt.“ (ohne konkreten Bezug/Beweis)

✅ Erlaubt unter strengen Auflagen

„Wir unterstützen Klimaschutzprojekte im Wert von X € pro Sendung.“ (reiner Spendenbezug)

Offizielle, staatlich anerkannte oder unabhängig zertifizierte Prüfsiegel.

„Dieser Transport spart durch den Einsatz von HVO100-Kraftstoff X % CO2 ein.“ (nachweisbar)

Was Unternehmen jetzt tun müssen:
  1. Bestandsaufnahme aller Claims: Systematische Erfassung aller umwelt- und nachhaltigkeitsbezogenen Aussagen über sämtliche Kommunikationskanäle: Verpackungen, Website, Social Media, Werbematerialien, Geschäftsberichte und Stakeholder-Kommunikation.
  2. Rechtliche Klassifizierung Prüfung jedes Claims gegen die neue UWG-Schwarze Liste und die EmpCo-Verbotstatbestände. Einstufung nach Risikostufe: verboten / nachweispflichtig / unbedenklich.
  3. Nachweislücken für nachweispflichtige Claims schließen Prüfung der vorhandenen Daten- und Zertifizierungsgrundlage. Aufbau belastbarer Dokumentation — insbesondere für CO₂-bezogene Aussagen auf Basis anerkannter Methoden (ISO 14064, ISO 14067, GHG Protocol).
  4. Siegel und Labels überprüfen Alle verwendeten Nachhaltigkeitssiegel auf Konformität prüfen: Nur staatlich anerkannte oder nach ISO 14024 zertifizierte Siegel mit unabhängiger Drittprüfung bleiben zulässig
  5. Zukunftsaussagen absichern Klimaziele und Zukunftsversprechen (z. B. „klimaneutral bis 2040") erfordern einen detaillierten, öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan mit verifizierbaren Zwischenzielen und externer Prüfung, dies gilt auch für Übergangspläne (Transition Plans) nach CSRD/SBTi.
  6. Strategische Abstimmung zwischen Unternehmensführung, Entwicklung, Nachhaltigkeit und Kommunikation &Einführung von Prüf- und Freigabeprozessen, um Nachhaltigkeits-KPIs zur strategischen Steuerung und rechtssicheren Kommunikation nutzen zu können

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